§ 63 Abs 1 VwGG 1965 hindert die belangte Behörde nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich - hier: aus einer durch den VwGH als verfehlt erkannten Rechtsmeinung heraus - außer Betracht gelassen hatte.Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 hindert die belangte Behörde nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich - hier: aus einer durch den VwGH als verfehlt erkannten Rechtsmeinung heraus - außer Betracht gelassen hatte.