Die Beweiskraft eines Gutachtens kann nur dann erfolgreich im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, wenn hervorkommt, daß sich das Gutachten auf einen unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund gründet oder mit den Erkenntnissen der Wissenschaft in Widerspruch steht (Hinweis E 20.2.1954, 0496/50).