Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
1333/72
Entscheidungsdatum
10.09.1974
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1425/63 E 17. September 1965 VwSlg 3316 F/1965 RS 1
(Hinweis auf E vom 3.7.1952, Slg. NF 2604/A und vom 7.11.1972,
1225/72)
Stammrechtssatz
Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001333.X05
Im RIS seit
14.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1972001333_19740910X05