Verwaltungsgerichtshof
10.09.1974
1333/72
GRS wie 1425/63 E 17. September 1965 VwSlg 3316 F/1965 RS 1 (Hinweis auf E vom 3.7.1952, Slg. NF 2604/A und vom 7.11.1972, 1225/72)
Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches, Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO ist dem Verwaltungsverfahren fremd.