Soferne nicht eine Bindung an die Rechtsausführungen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH gegeben ist, hat die Behörde das Recht, im Ersatzbescheid auf andere Umstände Bedacht zu nehmen und auch den Sachverhalt anders zu würdigen (Unterrichtswesen).
Ausführungen zur Frage des der Behörde bei Erstellung des Aufteilungsschlüssels (Berechnungsschlüssels) hinsichtlich der Kosten einer Hauptschule, im Hinblick auf die Schülerzahl und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden, zustehenden Spielraumes.