Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1984

Geschäftszahl

84/01/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1395/62 E 30. Jänner 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Soferne nicht eine Bindung an die Rechtsausführungen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH gegeben ist, hat die Behörde das Recht, im Ersatzbescheid auf andere Umstände Bedacht zu nehmen und auch den Sachverhalt anders zu würdigen (Unterrichtswesen).

Ausführungen zur Frage des der Behörde bei Erstellung des Aufteilungsschlüssels (Berechnungsschlüssels) hinsichtlich der Kosten einer Hauptschule, im Hinblick auf die Schülerzahl und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden, zustehenden Spielraumes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984010059.X02