Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2292/71
Entscheidungsdatum
20.04.1972
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 8
(Die Behörde ist nicht berechtigt von vornherein auf die
Einvernahme eines Zeugen zu verzichten, nur weil dieser mit dem
Beschuldigten verheiratet ist. Damit nimmt die Behörde eine
unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, weil die
Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst nach dessen Vernehmung
festgestellt werden kann.
Stammrechtssatz
Der Umstand allein, dass die Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt bzw verheiratet sind, mindert noch nicht ihre Glaubwürdigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002292.X01
Dokumentnummer
JWR_1971002292_19720420X01