Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1972

Geschäftszahl

2292/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 8

(Die Behörde ist nicht berechtigt von vornherein auf die Einvernahme eines Zeugen zu verzichten, nur weil dieser mit dem Beschuldigten verheiratet ist. Damit nimmt die Behörde eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, weil die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst nach dessen Vernehmung festgestellt werden kann.

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, dass die Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt bzw verheiratet sind, mindert noch nicht ihre Glaubwürdigkeit.