Verwaltungsgerichtshof
20.04.1972
2292/71
GRS wie 1075/69 E 14. Jänner 1971 RS 8
(Die Behörde ist nicht berechtigt von vornherein auf die Einvernahme eines Zeugen zu verzichten, nur weil dieser mit dem Beschuldigten verheiratet ist. Damit nimmt die Behörde eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, weil die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst nach dessen Vernehmung festgestellt werden kann.
Der Umstand allein, dass die Zeugen mit dem Beschuldigten verwandt bzw verheiratet sind, mindert noch nicht ihre Glaubwürdigkeit.