Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im § 4 Abs 1 StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.