Verwaltungsgerichtshof
09.09.1968
0620/68
Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.
Siehe jedoch:
87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3;