Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1968

Geschäftszahl

0620/68

Rechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.

Beachte

Siehe jedoch:

87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3;