Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0688/67
Entscheidungsdatum
15.05.1968
Index
GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
Norm
AVG §8GewO 1859 §146 Abs1
GewO 1859 §25
Rechtssatz
Dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine nach §§ 25 ff GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft kommt dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, da bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54 VwSlg 3847 A/1955).Dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine nach Paragraphen 25, ff GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft kommt dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, da bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54 VwSlg 3847 A/1955).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X02
Im RIS seit
22.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Dokumentnummer
JWR_1967000688_19680515X02