Durch die Bestimmung des § 67 Abs 3 ASVG sind jene Fälle ins Auge gefasst worden, in denen der Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder den erzielten Gewinn in der Weise mit einem anderen teilt, dass diesem die wirtschaftliche Gefahr bzw der erzielte Gewinn überwiegend - und somit nicht ausschließlich - zufällt.Durch die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG sind jene Fälle ins Auge gefasst worden, in denen der Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder den erzielten Gewinn in der Weise mit einem anderen teilt, dass diesem die wirtschaftliche Gefahr bzw der erzielte Gewinn überwiegend - und somit nicht ausschließlich - zufällt.