Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0760/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0760/66

Entscheidungsdatum

13.09.1967

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Rechtssatz

Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch

nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000760.X01

Im RIS seit

30.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000760_19670913X01

Rechtssatz für 0523/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0523/66

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0760/66 E 13. September 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch

nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000523.X02

Im RIS seit

30.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000523_19670920X02

Rechtssatz für 1622/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1622/67

Entscheidungsdatum

11.09.1968

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
442/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0760/66 E 13. September 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001622.X03

Im RIS seit

08.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Dokumentnummer

JWR_1967001622_19680911X03