Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1622/67
Entscheidungsdatum
11.09.1968
Index
Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
442/68
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0760/66 E 13. September 1967 RS 1
Stammrechtssatz
Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001622.X03
Im RIS seit
08.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JWR_1967001622_19680911X03