Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1967

Geschäftszahl

0760/66

Rechtssatz

Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch

nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.