Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1968

Geschäftszahl

1622/67

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

442/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0760/66 E 13. September 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001622.X03