Verwaltungsgerichtshof
11.09.1968
1622/67
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
442/68
GRS wie 0760/66 E 13. September 1967 RS 1
Die Bindung der Genehmigung einer Tankstelle zu Auflagen straßenpolizeilichen Inhaltes (hier: Einrichtung als "Richtungstankstelle") ist unzulässig. Die Gewerbebehörde ist auch nicht befugt, selbst straßenpolizeiliche Anordnungen zu treffen oder aber, um die Anlage genehmigungsfähig zu machen, sich mit der zuständigen Straßenpolizeibehörde ins Einvernehmen zu setzen.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001622.X03