Eine Verschlechterung der durch den Vorbehalt zu Art 5 MRK gedeckten österreichischen Regelung im Sinne einer Beeinträchtigung des Schutzes für das Rechtsgut der Freiheit und Sicherheit wäre nicht zulässig. Eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führen würde, ist daher abzulehnen.Eine Verschlechterung der durch den Vorbehalt zu Artikel 5, MRK gedeckten österreichischen Regelung im Sinne einer Beeinträchtigung des Schutzes für das Rechtsgut der Freiheit und Sicherheit wäre nicht zulässig. Eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führen würde, ist daher abzulehnen.