Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Eine Verschlechterung der durch den Vorbehalt zu Artikel 5, MRK gedeckten österreichischen Regelung im Sinne einer Beeinträchtigung des Schutzes für das Rechtsgut der Freiheit und Sicherheit wäre nicht zulässig. Eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führen würde, ist daher abzulehnen.