Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Eine Verschlechterung der durch den Vorbehalt zu Artikel 5, MRK gedeckten österreichischen Regelung im Sinne einer Beeinträchtigung des Schutzes für das Rechtsgut der Freiheit und Sicherheit wäre nicht zulässig. Eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führen würde, ist daher abzulehnen.