Der Weigerung, sich entgegen dem § 5 Abs 5 StVO einer Untersuchung zu unterziehen, wird der Charakter der Rechtswidrigkeit genommen, wenn die Vorführung rechtswidrig war.Der Weigerung, sich entgegen dem Paragraph 5, Absatz 5, StVO einer Untersuchung zu unterziehen, wird der Charakter der Rechtswidrigkeit genommen, wenn die Vorführung rechtswidrig war.