Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1965

Geschäftszahl

0594/65

Rechtssatz

Der Weigerung, sich entgegen dem Paragraph 5, Absatz 5, StVO einer Untersuchung zu unterziehen, wird der Charakter der Rechtswidrigkeit genommen, wenn die Vorführung rechtswidrig war.