Auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen iSd § 139 Abs 2 hervorgegangenen Wasserverbände müssen als Zwangsverbände (§ 88 Abs 1 lit b) angesehen werden.Auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen iSd Paragraph 139, Absatz 2, hervorgegangenen Wasserverbände müssen als Zwangsverbände (Paragraph 88, Absatz eins, Litera b,) angesehen werden.