Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bildung von Wasserverbänden

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 74 bis 76,
  2. Absatz 2,Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
  5. Absatz 5,Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 93, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141213

Alte Dokumentnummer

N8199747141L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P88/NOR12141213

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