Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1825/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5495 A/1961

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1825/59

Entscheidungsdatum

09.02.1961

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001825.X03

Im RIS seit

09.02.1961

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Dokumentnummer

JWR_1959001825_19610209X03

Rechtssatz für 0271/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0271/73

Entscheidungsdatum

25.10.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000271.X01

Im RIS seit

11.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1973000271_19731025X01

Rechtssatz für 2985/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2985/79

Entscheidungsdatum

25.02.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002985.X03

Im RIS seit

25.02.1981

Dokumentnummer

JWR_1979002985_19810225X03

Rechtssatz für 84/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0180

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040180.X01

Im RIS seit

17.09.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040180_19850917X01

Rechtssatz für 89/04/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0115

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040115.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989040115_19900206X01