Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1961

Geschäftszahl

1825/59

Rechtssatz

Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.