Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1137/58

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4969 A/1959

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1137/58

Entscheidungsdatum

13.05.1959

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im Paragraph 19, VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958001137.X03

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Dokumentnummer

JWR_1958001137_19590513X03

Rechtssatz für 85/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/18/0053

Entscheidungsdatum

12.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1137/58 E VS 13. Mai 1959 VwSlg 4969 A/1959 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im Paragraph 19, VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X03

Im RIS seit

12.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Dokumentnummer

JWR_1985180053_19860912X03