Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
85/18/0053
Entscheidungsdatum
12.09.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1137/58 E VS 13. Mai 1959 VwSlg 4969 A/1959 RS 3
Stammrechtssatz
Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im § 19 VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im Paragraph 19, VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X03
Im RIS seit
12.09.1986
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Dokumentnummer
JWR_1985180053_19860912X03