Verwaltungsgerichtshof
13.05.1959
1137/58
Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im Paragraph 19, VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001137.X03