Verwaltungsgerichtshof
12.09.1986
85/18/0053
GRS wie 1137/58 E VS 13. Mai 1959 VwSlg 4969 A/1959 RS 3
Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im Paragraph 19, VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X03