Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1986

Geschäftszahl

85/18/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1137/58 E VS 13. Mai 1959 VwSlg 4969 A/1959 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Tatbestandsmerkmal kann keinen erschwerenden Umstand bilden. Ein und dieselbe Tatsache darf nicht sowohl als Strafänderungsgrund als auch als Strafzumessungsgrund in Betracht gezogen werden. Bei den im Paragraph 19, VStG genannten mildernden und erschwerenden Umständen handelt es sich um Strafzumessungsgründe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X03