seiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oderseiner Pflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz eins, Litera a und b oder Artikel 9, Absatz 2, Litera d, oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder