Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Kooperations- und Meldepflichten

Kooperationspflichten von Antragstellern im Verfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Artikel 4, der Statusverordnung und Artikel 9, der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
  2. Absatz 2,Kommt der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      seiner Pflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz eins, Litera a und b oder Artikel 9, Absatz 2, Litera d, oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder
    2. Ziffer 2
      seiner Pflicht gemäß Artikel 4, der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,
    trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Kooperationspflicht, Verfahrensschritt

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278102