Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Artikel 4, der Statusverordnung und Artikel 9, der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.