Bundesrecht konsolidiert: Fahrprüfungsverordnung § 14, tagesaktuelle Fassung

Fahrprüfungsverordnung § 14

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

05.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. Absatz 3,Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40140902