(3)Absatz 3,Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 2.Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, oder eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,