Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/14/0310
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0212 E 18. September 2019 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel)
Stammrechtssatz
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140310.L02
Im RIS seit
10.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025140310_20251119L02