Verwaltungsgerichtshof
19.11.2025
Ra 2025/14/0310
GRS wie Ra 2019/18/0212 E 18. September 2019 RS 2 (hier: ohne Bezugnahme auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel)
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140310.L02