Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J01

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG 2014 eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG 2014 nicht vorkehrt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J02

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J02

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J03

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt vergleiche zu alldem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18). Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung des VwG ist der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J13

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J04

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J

Norm

C-212/02 Kommission / Österreich
EURallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL
62013CJ0019 Fastweb VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, die die Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, darauf abzielten, die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der effektiven Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden könnten vergleiche EuGH 11.9.2014, C-19/13, Fastweb, Rn. 34, mit Verweis auf EuGH 24.6.2004, C-212/02, Kommission/Österreich, Rn. 20. In Rn. 23 des letztgenannten Urteils wird ausgeführt, dass angesichts der Anforderungen an die praktische Wirksamkeit der Richtlinie daraus folgt, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschlagsentscheidung den übergangenen Bietern bekannt gegeben wird, und dem Vertragsabschluss ein angemessener Zeitraum liegen muss, insbesondere damit bis zum Vertragsabschluss ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen gestellt werden kann.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J08

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J05

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland

Norm

LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 4, Bgld. VergRSG sieht vor, dass die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, zu bestimmen ist, ohne hierfür eine Höchstdauer festzusetzen. Gemeinsam mit der Anordnung, dass die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken ist, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen, ist sichergestellt, dass für die Dauer des Bestehens der Möglichkeit der Beseitigung eines allfälligen Verstoßes ein effektiver Rechtsschutz besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J09

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J06

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

E6J
L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland

Norm

C-212/02 Kommission / Österreich
LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4
LVergRG Bgld 2006 §8 Abs1
62013CJ0019 Fastweb VORAB

Rechtssatz

Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. VergRSG anordnet, dass das LVwG auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen hat, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern, so ist diese Regelung vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes laut der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere mit Blick auf die erwünschte Sicherstellung der noch bestehenden Möglichkeit einer Beseitigung des vergaberechtlichen Verstoßes, dahingehend auszulegen, dass eine solche Möglichkeit der Beseitigung eines Verstoßes auch für die Dauer eines allfälligen zweiten Rechtsgangs des Nachprüfungsverfahrens gewahrt bleibt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J10

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J07

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4
LVergRG Bgld 2006 §8 Abs1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, Rn. 19). Die einstweilige Verfügung, die im ersten Rechtsgang erlassen wurde, ist mit der Entscheidung, die das Nachprüfungsverfahren auf verwaltungsgerichtlicher Ebene zunächst rechtskräftig beendete, zwar ex lege - endgültig - außer Kraft getreten; die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag steht jedoch nach ihrer Aufhebung durch den VwGH der Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht entgegen, weil sie nach dem eben Gesagten als nicht erlassen anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J11

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J08

Rechtssatz für Ro 2025/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2025/04/0018

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0001 B 16. März 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (Hinweis B vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036). Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J12

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040018_20251217J09