Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/18/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0017 E 30. Mai 2017 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024180150_20250424L01

Rechtssatz für Ra 2024/18/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2
BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a

Rechtssatz

Mit Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG wird das Ziel verfolgt, die vor dem BVwG noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile vergleiche dazu auch Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG) abzuschließen, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vom BVwG in diesen Verfahren in erster Linie Rechtsfragen zu klären sein werden, nicht aber der "für das Asylverfahren relevante(.) Sachverhalt(..)" festzustellen sei. Allerdings hat das Gesetz auch für Beschwerden im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein generelles Unterbleiben der Verhandlung vor Augen. Vielmehr ist bei der Übung des in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG eingeräumten Ermessens, ob eine Verhandlung vor dem BVwG stattzufinden hat, neben grundrechtlichen Überlegungen auch auf die oben dargestellte Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 43 und 44).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024180150_20250424L02

Rechtssatz für Ra 2024/18/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311) lässt sich nicht schließen, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nur im Falle von Ermittlungsmängeln anwendbar wäre. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 14) erwecken zwar den Eindruck, als setze die Behebung "Ermittlungsmängel" voraus (arg.: "Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, ..."), allerdings findet sich diese Einschränkung im maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht. Auch wenn erst in der Beschwerde ein zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind, liegt dem BVwG ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (arg.: "... wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist ...") vor, der eine Behebung nach dieser Norm rechtfertigen kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024180150_20250424L03

Rechtssatz für Ra 2024/18/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3

Rechtssatz

Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das VwG offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN). Nichts anderes gilt, wenn dem BFA zwar keine Ermittlungsmängel unterlaufen sind, das BVwG aber aufgrund von Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens von einem mangelhaften Sachverhalt ausgeht, der die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG erfüllen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024180150_20250424L04

Rechtssatz für Ra 2024/18/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0153 E 20. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L05

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024180150_20250424L05