Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0150

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311) lässt sich nicht schließen, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nur im Falle von Ermittlungsmängeln anwendbar wäre. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 14) erwecken zwar den Eindruck, als setze die Behebung "Ermittlungsmängel" voraus (arg.: "Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, ..."), allerdings findet sich diese Einschränkung im maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht. Auch wenn erst in der Beschwerde ein zulässiges neues Vorbringen erstattet wurde, aufgrund dessen weitere Ermittlungen (die eine Verhandlung notwendig machen) erforderlich sind, liegt dem BVwG ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (arg.: "... wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist ...") vor, der eine Behebung nach dieser Norm rechtfertigen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180150.L03