Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
GVG NÖ 2007 §11 Abs6 idF 2019/038
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita idF 2019/038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0129 E 6. Oktober 2023 RS 9

Stammrechtssatz

Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 wurde klargestellt, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist. Dazu hat der als Interessent auftretende Landwirt sowohl ein Anbot über ein gleichartiges Rechtsgeschäft zu legen als auch zu erklären, dass er bereit und in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert (Pachtzins) zu bezahlen und die sonstigen in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 genannten Vertragsbedingungen zu erfüllen, sowie anzugeben, von welchem Verkehrswert (Pachtzins) er ausgeht und wodurch die Bezahlung erfolgen soll. Dabei genügt, den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) folgend, nicht die bloße Behauptung, zur Bezahlung in der Lage zu sein. Vielmehr sind schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten, wofür alles in Betracht kommt, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, mit konkreten Beispielen; vergleiche zu weiteren Beweismitteln VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L04

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L01

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6 idF 2019/038
GVG NÖ 2007 §11 Abs9 idF 2019/038
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita idF 2019/038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0129 E 6. Oktober 2023 RS 10

Stammrechtssatz

Der Nachweis, also der volle Beweis, zur Bezahlung in der Lage zu sein, muss gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz GVG NÖ 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, allerdings erst bis zum Abschluss des Verfahrens erbracht werden. Daraus folgt, dass - im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005) - für die Interessentenstellung notwendige Erklärungen (betreffend das rechtsverbindliche Anbot zum Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäfts) und Nachweise (betreffend die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes bzw. Pachtzinses), sofern sie noch nicht für die Glaubhaftmachung im Zuge der Anmeldung erforderlich waren, etwa im Zuge weiterer Ermittlungen der Grundverkehrsbehörde (Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG 2007) auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist nachgebracht werden können (und insoweit eine "Verbesserung" möglich ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L05

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L02

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita idF 2019/038
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0129 E 6. Oktober 2023 RS 11

Stammrechtssatz

Ob alle Voraussetzungen für die Interessentenstellung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 vorliegen, ist auch nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, in der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu klären. Die Genehmigung des Rechtsgeschäftes darf folglich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 nur dann versagt werden, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt und sichergestellt ist, dass ein rechtsverbindliches Anbot eines Landwirtes über den Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes über das gegenständliche Grundstück zum ortsüblichen Verkehrswert (Pachtzins) vorliegt und dieser in der Lage ist, die sich aus dem von ihm angebotenen Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L06

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L03

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Jene Beweismittel, die in der Regel für die Erbringung eines "Nachweises" der Zahlungsfähigkeit des Interessenten genügen können - so neben dem Treuhanderlag oder einer Bankgarantie etwa sonstige Zahlungszusagen einer Bank vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20, mwN) - können naheliegender Weise in aller Regel auch den Anforderungen eines erleichterten Beweismaßstabes, nämlich jenem der "Glaubhaftmachung", gerecht werden. Andererseits können - wiederum ganz allgemein gesprochen - bestimmte Beweismittel, die im Regelfall für einen "Nachweis" als unzureichend zu betrachten wären, nämlich etwa ein stichtagsbezogener Saldo auf einem Girokonto vergleiche dazu VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 23), gegebenenfalls für eine bloße "Glaubhaftmachung" durchaus ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L01

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L04

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung oder der Nachweis der Gewährleistung der Bezahlung eines ortsüblichen Kaufpreises gelungen ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt vergleiche etwa VwGH 24.11.2021, Ra 2021/11/0157, unter Hinweis auf VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172; zuletzt auch VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046 bis 0048). Schon deshalb kann die Nennung etwaiger tauglicher oder etwaiger untauglicher Beweismittel in der zu Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 oder anderen vergleichbaren grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des VwGH weder als abschließende Aufzählung noch in dem Sinn verstanden werden, dass bestimmte Beweismittel, auch wenn sie in aller Regel für die Glaubhaftmachung (Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007) oder für den Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Interessenten (Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007) als geeignet oder als nicht geeignet zu betrachten sein werden, losgelöst vom jeweils konkret zu beurteilenden Fall stets als ausreichend oder als jedenfalls unzureichend zu erachten wären. Vielmehr ist im jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass konkrete Gesichtspunkte in bestimmten Konstellationen zu einer vom Regelfall abweichenden, anderslautenden Einschätzung führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L02

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L05

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita
GVG Stmk 1993 §8a Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Soweit lediglich Beweismittel in Rede stehen, die in der höchstgerichtlichen Judikatur oder in Bezug habenden Gesetzesmaterialien vergleiche etwa bezüglich grundverkehrsrechtlicher Verfahren nach dem Stmk. GVG die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8 a, Absatz 3, Stmk. GVG: römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode StLT IA EZ 420/1, 3) als für einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Interessenten in der Regel tauglich oder als in der Regel untauglich befunden wurden vergleiche etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20), bedarf eine davon abweichende Beurteilung einer eingehenden, die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden, stichhaltigen Begründung. Die besonderen Gründe des jeweiligen Falls, die eine vom Regelfall abweichende Einschätzung verlangen könnten, wären dabei, wenn es sich um für die Bonität des Interessenten sprechende Aspekte handelt (weil z.B. ein im Allgemeinen unzureichendes Beweismittel im konkreten Fall dennoch als geeignet anzusehen ist), seitens des Interessenten, dem die Nachweisführung obliegt, konkret ins Treffen zu führen. Wenn die betreffenden Gesichtspunkte aber (etwa weil ein in der Regel als ausreichend zu betrachtendes Beweismittel im konkreten Fall als unzureichend einzuschätzen sei) zu Lasten des Interessenten gingen, wird es in der Regel an der Behörde bzw. am VwG liegen, diese Gründe konkret aufzuzeigen und auf Basis entsprechender Feststellungen in der Entscheidungsbegründung schlüssig argumentativ zu behandeln. Selbiges gilt sinngemäß für das Erfordernis der Glaubhaftmachung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L03

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L06

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für die Erlangung der Parteistellung des Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach dem GVG NÖ 2007 bedarf es noch nicht des Nachweises, sondern in einem ersten Schritt bloß der fristgerechten Glaubhaftmachung der Fähigkeit, die sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der konkrete Nachweis einer entsprechenden Bonität ist durch den Interessenten ohnehin bis zum Verfahrensabschluss zu erbringen. Folglich erfahren im Ergebnis, auch wenn zunächst für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bloß stichtagsbezogene Bankguthaben akzeptiert werden, öffentliche Interessen sowie die Interessen der Vertragsparteien des zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstehenden Rechtsgeschäfts, dass im Fall des Vertragsabschlusses mit dem Interessenten der ortsübliche Kaufpreis prompt entrichtet werde (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1956,, vergleiche VwGH 10.11.1960, 0763/60 [Slg. Nr. 5412/A.]; VwGH 14.3.1963, 0513/62), hinreichenden Schutz. Der Auffassung, dass aus dem Blickwinkel des Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007 ein Sparguthaben zur Glaubhaftmachung der Bonität des als Interessenten auftretenden Landwirts von vornherein nicht geeignet wäre, kann sich der VwGH daher nicht anschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L10

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L07