Verwaltungsgerichtshof
15.10.2024
Ra 2024/11/0073
GRS wie Ra 2022/11/0129 E 6. Oktober 2023 RS 11
Ob alle Voraussetzungen für die Interessentenstellung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 vorliegen, ist auch nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, in der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu klären. Die Genehmigung des Rechtsgeschäftes darf folglich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 nur dann versagt werden, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt und sichergestellt ist, dass ein rechtsverbindliches Anbot eines Landwirtes über den Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes über das gegenständliche Grundstück zum ortsüblichen Verkehrswert (Pachtzins) vorliegt und dieser in der Lage ist, die sich aus dem von ihm angebotenen Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L06