Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Rechtssatz

Für die Erlangung der Parteistellung des Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach dem GVG NÖ 2007 bedarf es noch nicht des Nachweises, sondern in einem ersten Schritt bloß der fristgerechten Glaubhaftmachung der Fähigkeit, die sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der konkrete Nachweis einer entsprechenden Bonität ist durch den Interessenten ohnehin bis zum Verfahrensabschluss zu erbringen. Folglich erfahren im Ergebnis, auch wenn zunächst für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bloß stichtagsbezogene Bankguthaben akzeptiert werden, öffentliche Interessen sowie die Interessen der Vertragsparteien des zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstehenden Rechtsgeschäfts, dass im Fall des Vertragsabschlusses mit dem Interessenten der ortsübliche Kaufpreis prompt entrichtet werde (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1956,, vergleiche VwGH 10.11.1960, 0763/60 [Slg. Nr. 5412/A.]; VwGH 14.3.1963, 0513/62), hinreichenden Schutz. Der Auffassung, dass aus dem Blickwinkel des Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007 ein Sparguthaben zur Glaubhaftmachung der Bonität des als Interessenten auftretenden Landwirts von vornherein nicht geeignet wäre, kann sich der VwGH daher nicht anschließen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L10