Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L02

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L03

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 14

Stammrechtssatz

Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L04

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L03

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Rechtssatz

Im "Kärnten-Paket" haben sich der Bund (vertreten durch das zuständige Bundesministerium), das mitbeteiligte Land Kärnten und die Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Sicherung und Weiterentwicklung eines attraktiven Schienennahverkehrs als gemeinsames Anliegen verständigt. Ziel der im "Kärnten-Paket" enthaltenen Maßnahmen ist nach dessen Präambel auch eine nachhaltige Erhöhung der Sicherheit und Beschleunigung des Bahnverkehrs durch Setzung von Maßnahmen im Bereich von Eisenbahnkreuzungen. Konkret ist als Maßnahme zur Attraktivierung und Modernisierung von Strecken die Erhöhung der Sicherheit durch Errichtung von technischen Sicherungen an bestehenden Eisenbahnkreuzungen auf dem gegenständlichen, zu elektrifizierenden, Streckenabschnitt Arnoldstein-Hermagor vorgesehen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a und f). Diese Zielsetzungen und Maßnahmen korrespondieren allerdings mit keinem der in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Kriterien für die Kostenaufteilung. Ein allfälliges im "Kärnten-Paket" vereinbartes "gemeinsames Interesse" der Revisionswerberin als Eisenbahnunternehmen und der mitbeteiligten Partei als Träger der Straßenbaulast an einer Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ist daher bei einer Kostenaufteilung anhand der Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien nicht derart zu berücksichtigen, dass die Kosten jedenfalls in gleicher Höhe aufzuteilen wären. Andernfalls würde den Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisbG im vorliegenden Fall ihre eigenständige normative Bedeutung genommen, was im Ergebnis auf die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung hinausliefe, wie sie im Revisionsfall gerade nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L05

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Rechtssatz

Auch die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch auf jener des Straßenverkehrs ist maßgeblich für die Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs, zumal dadurch Unfälle und in der Folge sowohl unmittelbar als auch mittelbar bedingte Verzögerungen und technische Verkehrsmaßnahmen vermieden werden können. Unter dem Kriterium der "Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs" sind die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen vergleiche VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, Rn. 41).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L06

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L05

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

22/02 Zivilprozessordnung
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Aus den Feststellungen des VwG ergibt sich, dass die neue Sicherung der Eisenbahnkreuzung im vorliegenden Fall zwar im überwiegenden, aber nicht im alleinigen Interesse der Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) gelegen ist. Legt man weiter zugrunde, dass der Gesetzgeber für den Regelfall von einer gleichteiligen Aufteilung der Kosten zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast ausgeht (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG: "je zur Hälfte"), so bedeutet dies, dass die Revisionswerberin einen Anteil von deutlich über der Hälfte der Kosten zu tragen haben wird. Die Bestimmung der Höhe des zu tragenden Kostenanteils entzieht sich allerdings - abgesehen vom Sonderfall der im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs anfallenden Kosten für Abtragungen und Absperrungen (Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisbG) - einer genauen mathematischen Berechnung, da dabei unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist es daher zulässig, wenn die (prozentmäßige) Festlegung des zu tragenden Anteils an den Kosten unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nach freier Überzeugung des Gerichts erfolgt, wobei die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen sind (vergleichbar der Festsetzung von Beträgen im Zivilverfahren nach Paragraph 273, ZPO; siehe zur sinngemäßen Anwendung in einem verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011, Rn. 12 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L07

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L06