Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 14

Stammrechtssatz

Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L04