Verwaltungsgerichtshof
26.05.2025
Ra 2024/03/0057
Im "Kärnten-Paket" haben sich der Bund (vertreten durch das zuständige Bundesministerium), das mitbeteiligte Land Kärnten und die Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Sicherung und Weiterentwicklung eines attraktiven Schienennahverkehrs als gemeinsames Anliegen verständigt. Ziel der im "Kärnten-Paket" enthaltenen Maßnahmen ist nach dessen Präambel auch eine nachhaltige Erhöhung der Sicherheit und Beschleunigung des Bahnverkehrs durch Setzung von Maßnahmen im Bereich von Eisenbahnkreuzungen. Konkret ist als Maßnahme zur Attraktivierung und Modernisierung von Strecken die Erhöhung der Sicherheit durch Errichtung von technischen Sicherungen an bestehenden Eisenbahnkreuzungen auf dem gegenständlichen, zu elektrifizierenden, Streckenabschnitt Arnoldstein-Hermagor vorgesehen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a und f). Diese Zielsetzungen und Maßnahmen korrespondieren allerdings mit keinem der in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Kriterien für die Kostenaufteilung. Ein allfälliges im "Kärnten-Paket" vereinbartes "gemeinsames Interesse" der Revisionswerberin als Eisenbahnunternehmen und der mitbeteiligten Partei als Träger der Straßenbaulast an einer Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ist daher bei einer Kostenaufteilung anhand der Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien nicht derart zu berücksichtigen, dass die Kosten jedenfalls in gleicher Höhe aufzuteilen wären. Andernfalls würde den Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisbG im vorliegenden Fall ihre eigenständige normative Bedeutung genommen, was im Ergebnis auf die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung hinausliefe, wie sie im Revisionsfall gerade nicht vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L05