Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0088

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann

vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt

Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit

zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101,

ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede

Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die

Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E

22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein

medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung

der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen

Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar

erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080088.L02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080088_20240130L01

Rechtssatz für Ra 2023/08/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0088

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0306 E 27. Juli 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Versehen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann (Hinweis E 20. September 2000, 95/08/0094). Ein offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte (Hinweis E 16. Februar 1999, 97/08/0542).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080088.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080088_20240130L02