Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0282
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs3
VwRallg
Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Dies gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG auch für Beschlüsse (die nicht verfahrensleitend sind). Die Begründungspflicht dient der Ermöglichung der (weiteren) Rechtsverfolgung durch die Verfahrensparteien. Im Schrifttum wird gerade im Fall der Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG die besondere Bedeutung der Begründung betont, weil der darin aufgenommenen (für die Behebung maßgeblichen) rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Dies gilt nach Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG auch für Beschlüsse (die nicht verfahrensleitend sind). Die Begründungspflicht dient der Ermöglichung der (weiteren) Rechtsverfolgung durch die Verfahrensparteien. Im Schrifttum wird gerade im Fall der Kassation und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG die besondere Bedeutung der Begründung betont, weil der darin aufgenommenen (für die Behebung maßgeblichen) rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040282.L02
Im RIS seit
23.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2023040282_20251126L02