Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2023/04/0282
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Dies gilt nach Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG auch für Beschlüsse (die nicht verfahrensleitend sind). Die Begründungspflicht dient der Ermöglichung der (weiteren) Rechtsverfolgung durch die Verfahrensparteien. Im Schrifttum wird gerade im Fall der Kassation und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG die besondere Bedeutung der Begründung betont, weil der darin aufgenommenen (für die Behebung maßgeblichen) rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040282.L02