Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0109

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 B 12. Februar 2019 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt B...gasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L03

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040109_20231109L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0109

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass das näher genannte Hotelprojekt der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei, eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die betroffene UNESCO-Welterbestätte durch die Realisierung des Vorhabens könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier vorliegenden Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden vergleiche zu alldem VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, Rn. 5, mwN). Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, ist auch im Hinblick auf den Verweis auf Artikel 11, UVP-Richtlinie und das Vorsorgeprinzip kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die revisionswerbende Partei ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L04

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040109_20231109L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0109

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2017/I/058
UVPG 2000 §3a Abs6 idF 2018/I/080

Rechtssatz

Die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L02

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040109_20231221L01