Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 B 12. Februar 2019 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt B...gasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L03