Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L01

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 ist ua das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0077; VwGH vom 28. Mai 2008, 2006/03/0114 (VwSlg 17.461 A/2008); VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049; VwGH vom 26. April 2006, 2005/03/0031; VwGH vom 12. September 2002, 99/20/0078).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L02

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Rechtssatz

Das WaffG 1996 nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in Paragraph 23, Absatz 2, als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt diese Rechtfertigung in Absatz 2 c, näher. Im Hinblick darauf, dass an ein berechtigtes Interesse (iSd Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996) am Besitz (bzw. Erwerb, Einfuhr, Überlassen oder Führen) einer verbotenen Waffe höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Rechtfertigung (iSd Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996) für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, kann zur Prüfung, ob das Vorliegen eines auf einem Sammlungszweck basierenden und die öffentlichen Interessen allenfalls überwiegenden berechtigten Interesses überhaupt in Betracht kommt, die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996 herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L03

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0002 E 16. Juni 2020 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der nunmehr in Paragraph 23, Absatz 2 c, WaffG 1996 geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns erfuhr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine inhaltliche Änderung, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L04

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1 Z10
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2c
WaffG 1996 §33 Abs3
WaffG 1996 §58 Abs13

Rechtssatz

Das vom Revisionswerber dargelegte "sammlerische Interesse" erschöpft sich mangels hinreichend konkreter Angaben, die auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996 vergleiche VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, und 7.2.2018, Ra 2017/03/0101) schließen ließen, im bloßen Willen, die bislang rechtmäßig besessenen Magazine trotz des inzwischen in Kraft getretenen Verbotes weiter zu besitzen vergleiche dazu, dass die Verwendung einer Schusswaffe zur Sammlung vom bloßen Willen die Schusswaffe zu besitzen zu unterscheiden ist, etwa Paragraph 33, Absatz 3, WaffG 1996 über zulässige Begründungen für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C). Ein solches Interesse wird vom Gesetzgeber zwar im Wege der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 13, WaffG 1996 anerkannt, kann jedoch nur im Falle einer rechtzeitigen Meldung nach dieser Bestimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung führen. Eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG 1996 ausschließlich auf Basis eines solchen Interesses am weiteren Besitz nach Versäumung der Zweijahresfrist des Paragraph 58, Absatz 13, WaffG 1996 (aus welchen Gründen auch immer) würde die gesetzgeberische Entscheidung, die Rechtmäßigkeit des weiteren Besitzes an eine rechtzeitige Meldung zu knüpfen, unterlaufen und kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L05

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L05