Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Rechtssatz

Das vom Revisionswerber dargelegte "sammlerische Interesse" erschöpft sich mangels hinreichend konkreter Angaben, die auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 23, Absatz 2, 2 c, WaffG 1996 vergleiche VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, und 7.2.2018, Ra 2017/03/0101) schließen ließen, im bloßen Willen, die bislang rechtmäßig besessenen Magazine trotz des inzwischen in Kraft getretenen Verbotes weiter zu besitzen vergleiche dazu, dass die Verwendung einer Schusswaffe zur Sammlung vom bloßen Willen die Schusswaffe zu besitzen zu unterscheiden ist, etwa Paragraph 33, Absatz 3, WaffG 1996 über zulässige Begründungen für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C). Ein solches Interesse wird vom Gesetzgeber zwar im Wege der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 13, WaffG 1996 anerkannt, kann jedoch nur im Falle einer rechtzeitigen Meldung nach dieser Bestimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung führen. Eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WaffG 1996 ausschließlich auf Basis eines solchen Interesses am weiteren Besitz nach Versäumung der Zweijahresfrist des Paragraph 58, Absatz 13, WaffG 1996 (aus welchen Gründen auch immer) würde die gesetzgeberische Entscheidung, die Rechtmäßigkeit des weiteren Besitzes an eine rechtzeitige Meldung zu knüpfen, unterlaufen und kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L05