Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/05/0220
Entscheidungsdatum
23.01.2023
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs2
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0221
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0203 E 23. Juni 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß § 134a Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (Hinweis E vom 27. August 2014, 2013/05/0009, mwN).Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (Hinweis E vom 27. August 2014, 2013/05/0009, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050220.L01
Im RIS seit
24.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2021050220_20230123L01