Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0220

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0203 E 23. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (Hinweis E vom 27. August 2014, 2013/05/0009, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050220.L01